Satzung des Weltnotwerk e.V. – Solidaritätsaktion der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands –
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Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 5. 11. 2003
Geändert am 13.03.2007 (§7,7)
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Weltnotwerk e.V. – Solidaritätsaktion der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB)"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist
- die Förderung und die Unterstützung von Arbeitnehmer-Organisationen in Entwicklungsländern;
- die Hilfe für Entwicklungsprojekte in diesen Ländern;
- die Flüchtlingsfürsorge;
- die Hilfe und Unterstützung von Personen und Einrichtungen in Not- und Katastrophengebieten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Vermittlung von Sachkenntnissen über die Not in der Welt, besonders in den Entwicklungsländern;
- das Wecken von Interesse und die Förderung der Opferbereitschaft zur Behebung der Not;
- das Bestreben, durch Hilfsmaßnahmen die Völker der Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, aus eigener Kraft eine gesunde soziale Ordnung, die auf die gottgewollte Würde der menschlichen Person und auf die soziale Gerechtigkeit gründet, aufzubauen. Ein besonderes Augenmerk verdient dabei die Hebung der sozialen Stellung der Frau;
- die vorrangige Unterstützung des Aufbaus eigenständiger sozialer Organisationen und Einrichtungen sowie die Ausbildung sozialer Führungskräfte für den Dienst an der Arbeit-nehmerschaft in den Entwicklungsländern;
- die Förderung und Unterstützung der sozialen Ausbildung von landwirtschaftlichen, handwerklichen, hauswirtschaftlichen und technischen Entwicklungshelfern. Das Bemühen um die Ausbildung und Entsendung geeigneter Erwachsenenbildner zur Heranbildung einheimischer Arbeiterführer in den Entwicklungsländern;
- die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen, die der Behebung der Not in der Welt dienen. Deren Tätigkeit wird ideell, personell und finanziell unterstützt.
- Hilfsmaßnahmen, die die Gefahren für die durch Katastrophen und in Katastrophengebieten bedrohten Menschen mindern und beseitigen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
1. Mitglieder im Weltnotwerk e.V. können die Diözesanverbände in der KAB Deutschlands werden sowie die korporativen Mitglieder des KAB Deutschlands e.V. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam mit der Bestätigung durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahrs bei der Geschäftsstelle des Vereins
- durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck des Vereins handelt. Binnen drei Monaten nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, die durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, kann ein ausgeschlossenes Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtswegs.
§ 5
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einem Sitz vertreten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher an die Geschäftsstelle einzureichen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen unter anderem:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7, Nr.1.,
- die Festsetzung des Haushaltsplans,
- die Festlegung von Kriterien für die Förderung von Partnerschaften und Projekten,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers,
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts, des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Beitrags,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden.
4. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und vier Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand gehört ein Mitglied der Bundesleitung der KAB Deutschlands an.
2. Der Verein wird von der/m Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in und je einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in mindestens einmal im Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
4. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
5. Die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin.
7. Die Buchführung ist jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu überprüfen, der von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr bestellt wird. Die Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers und der Rechnungsprüfer sind Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
§ 8
1. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung der im § 6, Ziff. 2 festgelegten Bestimmungen. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Zu den Beschlüssen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wenn bei der Einberufung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist, muss unter Einhaltung des § 6, Ziff. 2 innerhalb von vier Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Ihre Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung „Zukunft der Arbeit und der sozialen Sicherung" (ZASS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Würzburg, den 13.03.2007

